Terms & Conditions

Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Veranstaltungs-, Vermietungs-, Bewirtungs- und sonstige Leistungen der BLITZ Club GmbH & Co. KG

  1. Geltungsbereich – Vertragsgegenstand
    1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für sämtliche Verträge betreffend Veranstaltungs-, Vermietungs-, Bewirtungs- und sonstige Leistungen der BLITZ Club GmbH & Co. KG, Lindwurmstraße 71, 80337 München (BLITZ) und dem Vertragspartner (Kunde). Sie gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn nicht nochmals ausdrücklich Bezug auf sie genommen wird. 
    2. Alle Geschäftsbedingungen des Kunden, gleich ob entgegenstehend, abweichend oder ergänzend, werden hiermit ausdrücklich von BLITZ zurückgewiesen, es sei denn, dass sie von BLITZ schriftlich anerkannt wurden.
    3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser “Allgemeinen Geschäftsbedingungen” unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
  2. Angebot und Vertragsabschluss / Buchungsinhalte / Teilnehmerzahl
    1. Jedes schriftliche Angebot, jeder Kostenvoranschlag und/oder jeder angezeigte Verkaufspreis für die Waren oder Leistungen von BLITZ stellt eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden dar („invitatio ad offerendum“). Der Vertrag kommt erst zustande, nachdem eine entsprechende Buchungsanfrage des Kunden von BLITZ durch eine schriftliche Buchungsbestätigung angenommen wurde. 
    2. Die Preise im Angebot von BLITZ gelten vorbehaltlich dieser AGB und richten sich nach den Mengen, Spezifikationen und Bedingungen, die BLITZ zum Zeitpunkt des Angebots vorliegen, sowie nach eventuellen Erfordernissen, die sich aus der COVID-19- oder einer zukünftigen Pandemie ergeben. 
    3. Soweit nicht anderweitig angeboten, sind Angebote von BLITZ sieben (7) Tage gültig.
    4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, BLITZ, die genaue Anzahl der Teilnehmer und die Speisen- und Getränkeauswahl bis spätestens 5 Werktage vor der Veranstaltung schriftlich mitzuteilen. Änderungen nach diesem Zeitpunkt sind nur in gemeinsamer Abstimmung und unter Anpassung des Preises (siehe auch 2.5) möglich.  
    5. Nachbestellungen von Speisen, Getränken, zusätzlichem Material, Personal usw. werden nach den Listenpreisen von BLITZ gesondert berechnet. 
    6. Angegebene Veranstaltungszeiten (Beginn und Ende) sind verbindlich. Die gebuchten Flächen stehen dem Kunden am Tag der Veranstaltung ab der vereinbarten Uhrzeit zur Verfügung. Ein Anspruch auf frühere Bereitstellung besteht nicht. Der Kunde stellt sicher, dass Veranstaltungen pünktlich zum vereinbarten Ende abgeschlossen sind. Bei Veranstaltungen, die über die vereinbarte Zeit hinausgehen, berechnet BLITZ einen Dienstleistungszuschlag pro Mitarbeiter auf der Basis der kalkulierten Personalkosten der jeweilig beanspruchten Mitarbeiter. 
    7. BLITZ behält sich vor, in der Menüzusammenstellung eine Änderung für den Fall vorzunehmen, dass aus von BLITZ nicht zu vertretenden Gründen Teile des Menüs durch andere gleichwertige Speisen oder Getränke ersetzt werden müssen. BLITZ wird sich bemühen, den Kunden rechtzeitig zu informieren und trägt dafür Sorge, dass im zumutbaren Umfang das Ersatzprodukt dem Charakter des ersetzten Produktes möglichst nahekommt. 
    8. Wünscht der Kunde am Veranstaltungstag eine Änderung der vereinbarten Bestuhlungsart, behält BLITZ sich das Recht vor, eine Pauschale für den Umbau in Höhe von EUR 75,- zu erheben. Der Kunde trägt ferner etwaige Mehrkosten für die geänderte Bestuhlung. 
  3. Preise und Zahlungsbedingungen
    1. Der Kunde verpflichtet sich zur Zahlung der zwischen den Parteien mit dem bestätigten Angebot vereinbarten Leistungen.
    2. Alle angegebenen Preise verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Preisänderungen durch BLITZ sind einseitig zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und Vertragserfüllung mehr als vier Monate liegen und sich der von BLITZ allgemein für solche Leistungen berechnete Preis erhöht. Der Kunde ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung mehr als 5 % beträgt. 
    3. Rechnungen sind, soweit schriftlich nicht anders vereinbart, ohne Abzug 7 Tage nach Zugang zu bezahlen. Der Kunde kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit in Verzug. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt fällt eine Kostenpauschale von EUR 20,- an. Bei Zahlung durch Überweisung sind das Datum und der Name der Veranstaltung anzugeben.
    4. BLITZ behält sich vor, mit Annahme des Angebots durch den Kunde 50% der Vertragssumme als Vorauszahlung zu verlangen. Macht BLITZ von diesem Recht Gebrauch und ist diese Vorauszahlung nicht 14 Tage nach Zugang einer entsprechenden Aufforderung an den Kunden, spätestens jedoch 14 Tage vor der Veranstaltung eingegangen, ist BLITZ zum Rücktritt vom Vertrag und zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt. 
    5. Eine Rechnungsstellung ins Ausland ist nur nach vorheriger Abstimmung mit BLITZ möglich. 
  4. Pflichten des Kunden 
    1. Die Unter- und Weitervermietung der gebuchten Flächen/Leistungen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung. 
    2. Für angemietete Gegenstände/Räume obliegt dem Kunden von der Übernahme bis zur Rückgabe die Sorgfaltspflicht. Der Kunde haftet BLITZ für alle Schäden, welche bei Beschädigung, Bruch oder Verlust durch Verschulden des Kunden oder seiner Angestellten, sonstigen Mitarbeiter, Subunternehmer oder Gäste entstehen. Behauptet der Kunde eine Verursachung durch Dritte, so trifft ihn die Beweislast. 
    3. Als Veranstalter ist der Kunde verpflichtet, gegebenenfalls auch zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um gesetzliche Vorgaben, wie den Jugendschutzvorschriften u. a. zu genügen und insbesondere in Absprache mit Behörden erforderliche Genehmigungen u. a., rechtzeitig einzuholen. 
    4. Gegebenenfalls fällige GEMA Gebühren und andere Bewilligungen sowie Genehmigungen aller Art sind Sache des Kunden. 
    5. Speisen und Getränke dürfen ausschließlich von BLITZ beziehungsweise von den damit beauftragten Dritten bezogen werden. Das Mitbringen von Speisen oder Getränke sowie andere Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch BLITZ. In diesen Fällen wird ein angemessener Beitrag zur Deckung der Kosten berechnet. Der Kunde trägt in diesem Fall die volle Haftung für mitgebrachte Speisen und Getränke. Der Kunde stellt BLITZ insoweit von jeder Inanspruchnahme durch Dritte frei. 
    6. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial oder sonstige Gegenstände haben den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Der Kunde ist verpflichtet, BLITZ auf Verlangen einen behördlichen Nachweis zu liefern. 
    7. Fotographien sowie Video- und Tonaufzeichnungen von Events, die über den privaten Gebrauch hinausgehen, müssen von BLITZ genehmigt werden. 
    8. Sämtliche Urheberrechte, Marken und alle patentierbaren und nicht patentierbaren Erfindungen, die mit den von BLITZ für den Kunden durchgeführte Arbeiten im Zusammenhang stehen und/oder durch BLITZ und den Kunden und/oder im Verlauf und Rahmen der Arbeiten entwickelt wurden, sind Eigentum von BLITZ.
  5. Mängelprüfung
    1. Der Kunde ist verpflichtet, von durch BLITZ zur Verfügung gestellten Einrichtungen auf Mängel oder Mengenabweichungen zu prüfen. Mängel oder Mengenabweichungen sind von durch BLITZ zur Verfügung gestellten Einrichtungen unverzüglich gegenüber BLITZ anzuzeigen. 
    2. Bei Mängeln der von BLITZ zur Verfügung gestellten Einrichtungen wird BLITZ den betroffenen Gegenstand nach eigener Wahl nachbessern oder Ersatz liefern. Werden die Nachbesserungen nicht in angemessener Zeit durchgeführt oder ist auch die Ersatzlieferung mangelhaft, so kann der Kunde die Herabsetzung der Vergütung verlangen und, wenn die Veranstaltung wesentlich beeinträchtigt ist, vom Vertrag zurücktreten. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
  6. Gewährleistung/Haftung 
    1. Die Schadensersatzhaftung von BLITZ, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aufgrund von Unmöglichkeit, Verzug, Nichterfüllung, fehlerhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung, ist, soweit ein Verschulden vorliegt, wie folgt beschränkt:

      • BLITZ haftet nicht bei einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder sonstigen Verrichtungsgehilfen, soweit keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt werden. Wesentlich für den Vertrag sind insbesondere Pflichten zur Lieferung oder Leistung frei von wesentlichen Mängeln.
      • Haftet BLITZ für Schadensersatz, so ist diese Haftung auf den Schaden begrenzt, den BLITZ bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorhergesehen hat oder den er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte vorhersehen müssen. Darüber hinaus sind indirekte und Folgeschäden, die auf Mängel der gelieferten Ware zurückzuführen sind, nur dann ersatzfähig, wenn solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der gelieferten Ware oder Leistung typischerweise zu erwarten sind.
      • Bei Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Verpflichtung von BLITZ zum Schadensersatz für Sachschäden und darüber hinaus entstehende Vermögensschäden auf einen Betrag von 100.000,00 EUR je Schadensfall begrenzt, auch bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
      • Die vorgenannten Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten gleichermaßen für die Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Verrichtungsgehilfen von BLITZ.
      • Die Beschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht für die Haftung von BLITZ bei vorsätzlichem Verhalten, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, Verletzung von Leib und Leben oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

    2. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen den Nachweis über eine entsprechende Versicherung vorzulegen. BLITZ kann vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Kautionen, Bürgschaften) verlangen. 
    3. Nimmt ein Kunde nach Ende der Veranstaltung auf eigenen Wunsch nicht verzehrte Speisen/Getränke mit, übernimmt BLITZ keine Haftung für Schäden, die durch unsachgemäße Lagerung, Transport, hygienische Behandlung oder sonstigen unsachgemäßen Umgang und/oder verspäteten Verzehr verursacht werden. Der Kunde stellt BLITZ insoweit von jeder Inanspruchnahme durch Dritte frei.
    4. Mängelansprüche gegenüber Unternehmen verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Gefahrübergang, soweit nicht zwingend gesetzliche Regelungen vorgehen. Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden sind von der verkürzten Verjährung ausgenommen.
    5. BLITZ haftet nicht für Verluste oder Schäden, die durch Verspätung oder den Ausfall von Lieferungen oder Leistungen entstehen, die auf Folgendes zurückzuführen sind:

      • außerhalb der Kontrolle von BLITZ liegende Unfälle, Ausfälle oder Störungen der Ausrüstung;
      • Streik, Aussperrung oder Personalmangel; Feuer, Überschwemmung, Unfall, Quarantänebeschränkungen, Erdbeben, Tornado, Epidemien oder andere Unglücksfälle oder höhere Gewalt; terroristische Handlungen, Aufruhr, zivile Unruhen oder andere Notsituationen oder Handlungen von zivilen oder militärischen Stellen; Befolgung von Anordnungen, Prioritäten oder Aufforderungen von staatlichen Behörden oder Gerichten oder Schiedsrichtern; Embargos; Nichteinhaltung von (Liefer)terminen durch Lieferanten von BLITZ , wie auch immer verursacht; Verhinderung oder Verzögerung bei der Beschaffung von Personal oder Materialien; Verhinderung oder Verzögerung bei der Beschaffung von Fahrzeugen, Lastwagen, Kraftstoff oder Maschinen, die für den Transport erforderlich sind;
      • oder jegliche Ursachen, Umstände oder Notfälle, die außerhalb der annehmbaren Kontrolle von BLITZ liegen, unabhängig davon, ob sie den aufgeführten ähnlich sind oder nicht. Im Fall eines der vorstehenden Ereignisse kann BLITZ die Waren nach eigenem Ermessen auf die Kunden aufteilen.

       
    6. Die Erfüllung der Verpflichtungen von BLITZ können als Folge der COVID-19-Pandemie oder künftiger Pandemien und der Unvorhersagbarkeit in Bezug auf ihre mögliche Entwicklung, ihr Ausmaß und ihre Auswirkungen beeinträchtigt sein. Wenn die Erfüllung der Verpflichtungen von BLITZ im Rahmen einer Bestellung durch oder im Zusammenhang mit COVID-19 verzögert, verhindert oder unverhältnismäßig erschwert wird, unabhängig davon, ob dies einen Fall höherer Gewalt darstellen würde oder als vorhersehbar angesehen werden kann, haftet BLITZ, innerhalb der Grenzen der Zumutbarkeit, solange nicht, bis eine Erfüllung wieder möglich ist.
    7. In den vorgenannten Fällen stehen dem Kunden keine Schadensersatzansprüche zu.
  7. Kündigung Kunde
    1. Der Kunde kann den Vertrag kündigen nach Maßgabe der Ziffer 6.2. Die vorzeitige Aufhebung des Vertragsverhältnisses verpflichtet den Kunden zur Zahlung der dort genannten Stornokosten. 
    2. Die Stornokosten betragen:

      • bis zu 60 Tagen vor der Veranstaltung 25% der Gesamtauftragssumme,
      • bis zu 30 Tagen vor der Veranstaltung 50% der Gesamtauftragssumme,
      • bis zu 8 Tagen vor der Veranstaltung 75% der Gesamtauftragssumme,
      • ab 7 Tagen vor der Veranstaltung 100% der Gesamtauftragssumme.

    3. Unbeschadet vorstehender Regelungen ist der Kunde verpflichtet, Kosten für Waren, Materialien und Personaldienstleistungen, die speziell für die betroffene Veranstaltung angeschafft wurden, zu tragen.
  8. Kündigung BLITZ 
    1. BLITZ ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, unbeschadet sonstiger Gründe, insbesondere wenn die Fläche/Leistungen unter falschen oder irrtümlichen Angaben zur Person oder des Buchungszwecks gebucht wurde. 
    2. BLITZ kann einen Vertrag mit dem Kunden kündigen, wenn der Kunde mangelfreie Waren nicht annimmt oder die Annahme der Leistung verweigert, fällige Zahlungen nicht fristgerecht leistet oder wenn die finanzielle Situation des Kunden, nach alleinigem Ermessen von BLITZ, gefährdet oder wesentlich beeinträchtigt ist oder wird. BLITZ ist berechtigt, alle Rechtsmittel einzusetzen, auf die er gesetzlich oder unter Billigkeitsgesichtspunkten Anspruch hat, einschließlich der Vorziehung aller fälligen Zahlungen an BLITZ und/oder der Bewirkung der geschuldeten Leistung.
    3. BLITZ kann im Falle einer solchen Kündigung verlangen, dass der Kunde die Waren von seinem übrigen Bestand und/oder seinem Inventar trennt, die Waren auf Kosten des Kunden an BLITZ liefern lässt und/oder dem Kunden untersagen, die Waren zu verkaufen oder anderweitig zu belasten.
  9. Verschiedenes
    1. Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort der Geschäftssitz von BLITZ. Nacherfüllung ist im Zweifel am Erfüllungsort geschuldet.
    2. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Nachvertragliche Nebenabreden, vertragliche Änderungen oder sonstige Erklärungen betreffend das Vertragsverhältnis bedürfen der Schriftform.
    3. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand ist München.
    4. Werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in eine Fremdsprache übertragen, ist bei sprachlichen Unklarheiten immer die deutsche Version der AGBs ausschlaggebend.